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§ 7 Nds. SÜG - Stufen der Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit verschaffen können,

  2. 2.

    Tätigkeiten in einem Sicherheitsbereich (§ 6 Abs. 5) wahrnehmen sollen, es sei denn, dass eine Sicherheitsüberprüfung wegen der Art oder Dauer der Tätigkeit nicht erforderlich ist oder

  3. 3.

    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 wahrnehmen sollen.

(2) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit verschaffen können,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 für ausreichend hält.

(3) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit verschaffen können,
  3. 3.
    in der Verfassungsschutzabteilung des Fachministeriums tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 oder 2 für ausreichend hält.