§ 12 NAbfG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.

(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. Die Gebühren sollen so gestaltet werden, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen. Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht Abweichendes bestimmt ist.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. 1.

    das Einsammeln und Befördern von Abfällen,

  2. 2.

    die Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7 Abs. 2,

  3. 3.

    die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,

  4. 4.

    die Beratung nach § 8 Abs. 1,

  5. 5.

    die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; jedoch nur insoweit, als für diese Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,

  6. 6.

    das Aufsammeln oder die Übernahme, das Einsammeln und Befördern sowie die weitere Entsorgung von Abfällen nach § 10 Abs. 1, soweit der Abfall nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entspricht,

  7. 7.

    Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen, soweit

    1. a)

      die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum üblichen Planungsaufwand steht,

    2. b)

      das Scheitern der Maßnahme von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertreten ist und

    3. c)

      mit der Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage noch nicht begonnen wurde.

(4) Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für

  1. 1.
    die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,
  2. 2.
    den Betrieb der Entsorgungsanlagen und
  3. 3.
    Rücklagen, die für die voraussichtlichen späteren Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen der Abfallentsorgung und für die mindestens 30 Jahre umfassende Nachsorge zu bilden sind; die Aufwendungen für die Rücklage sind auf die gesamte mutmaßliche Nutzungszeit der Anlage zu verteilen, die Höhe der Rücklage ist fortzuschreiben.

Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. Hat die zuständige Behörde für die Anlage eine weniger als 30 Jahre dauernde Nachsorge angeordnet, so verkürzt sich die nach Satz 1 Nr. 3 zu Grunde zu legende Dauer der Nachsorge entsprechend. § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet für die Aufwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1) auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden. Auf diesen Zeitraum können auch Abschreibungen von Aufwendungen verteilt werden, die bei der Stilllegung der Anlage oder der Nachsorge entstehen.

(5) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden.

(6) Die Gebühren sind nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. Sie können auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallentsorgung steht. Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestgebühren ist zulässig; der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen. Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben bemessen werden.

(7) Der Überschuss nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden. Dies gilt nicht für Altablagerungen, die sich noch in der Nachsorge befinden.

(8) Wer für die Abfallentsorgung Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten hat, kann die Informationen über die Aufwendungen für eine Deponie (Absatz 4 Satz 1) einsehen. Der Anspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an den die Gebühren oder Entgelte zu zahlen sind. Sind die Gebühren oder Entgelte an andere Stellen zu zahlen oder liegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen nach Satz 1 nicht vor, so können bei der zuständigen Behörde die Informationen eingesehen werden, die dieser nach § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG durch den Betreiber der Deponie zur Verfügung zu stellen sind. Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.