§ 12 NAbfG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die entsorgungspflichtige Körperschaft erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes mit folgenden Maßgaben (Absätze 2 bis 6):

(2) Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen der entsorgungspflichtigen Körperschaft für die Wahrnehmung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken; § 5 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes bleibt unberührt. Die Gebühren sind so zu gestalten, daß die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für

  1. 1.
    Errichtung, Betrieb, Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Entsorgungsanlagen, einschließlich von Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft,
  2. 2.
    Einsammeln und Befördern von Abfällen,
  3. 3.
    Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7 Abs. 2,
  4. 4.
    die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,
  5. 5.
    die Beratung nach § 8 Abs. 1,
  6. 6.
    die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Aufwendungen der Nachsorge für Anlagen der Abfallentsorgung, die periodenbezogen in Ansatz zu bringen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden.

(5) Die Gebühren sollen in der Regel entsprechend dem Gewicht oder Volumen der Abfälle bemessen werden. Sie können auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallentsorgung steht. Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen Maßstäben bemessen werden.

(6) Der Überschuß nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Sicherung und Sanierung von stillgelegten Anlagen der Abfallentsorgung zu verwenden.