Art. 30 BayMG - Pilotprojekte, Betriebsversuche
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten ist zulässig. Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs abweichend von Art. 25 Abs. 1 mit der durchführenden Stelle des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Mediendiensten unmittelbar Vereinbarungen abschließen. Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20, 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 15, Art 28 und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Mediendienste die Bestimmungen des Staatsvertrags über Mediendienste entsprechend.