Art. 30 BayMG - Pilotprojekte, Betriebsversuche

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S/W

Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs abweichend von Art. 25 Abs. 1 mit der durchführenden Stelle des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Telemedien unmittelbar Vereinbarungen abschließen. Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20, 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 13, Art 28 und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Telemedien die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Telemediengesetzes entsprechend.