§ 7 AG-SGB XII NRW
Bibliographie
- Titel
- Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB XII NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 SGB XII durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 SGB XII abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 SGB XII erstellen kann.
(3) Die Träger weisen jeweils bis zum Fünften der Monate März, Juni, September und Dezember die für das laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII nach. Auf Grundlage dieser gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(4) Die Träger haben dem Land bis zum Fünften der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII differenziert in tabellarischer Form zu belegen. Für das Jahr 2013 gilt die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung für die Nachweise entsprechend.
(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 20. Mai des Folgejahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen. Für das Jahr 2013 gilt die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 SGB XII für die Differenzierung des jeweiligen Nachweises entsprechend.
(6) Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.
(7) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.