§ 12 VerwBehG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Verwaltungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- VerwBehG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2000-1
In dringenden Fällen ist der Präses auch in den im § 9 bezeichneten Angelegenheiten zu selbstständiger Entscheidung befugt, die den Deputierten in der nächsten Sitzung mitzuteilen ist.