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§ 12 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

In dringenden Fällen ist der Präses auch in den im § 9 bezeichneten Angelegenheiten zu selbstständiger Entscheidung befugt, die den Deputierten in der nächsten Sitzung mitzuteilen ist.