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§ 34 OBG - Änderung oder Aufhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.