Versionsverlauf

§ 97 LBG - Unabhängiger Ausschuss

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ein von dem Landespersonalausschuss zu bestimmender unabhängiger Ausschuss kann nur aus den Mitgliedern des Landespersonalausschusses oder ihren Vertretern gebildet werden.

(2) Für einen nach Absatz 1 gebildeten Ausschuss gelten die §§ 88 Abs. 4 und 92 bis 96 sowie die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses sinngemäß.