§ 97 LBG - Unabhängiger Ausschuß
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ein von dem Landespersonalausschuß zu bestimmender unabhängiger Ausschuß kann nur aus den Mitgliedern des Landespersonalausschusses oder ihren Vertretern gebildet werden.
(2) Für einen nach Absatz 1 gebildeten Ausschuß gelten die §§ 88 Abs. 4 und 92 bis 96 sowie die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses sinngemäß.