§ 16 ErbStGFreibeträge

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Amtliche Abkürzung
ErbStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

  1. 1.
    des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
  2. 2.
    der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro;
  3. 3.
    der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;
  4. 4.
    der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
  5. 5.
    der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.