§ 16 ErbStGFreibeträge
Bibliographie
- Titel
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Amtliche Abkürzung
- ErbStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-8-2-2
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
- 1.des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
- 2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro;
- 3.der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;
- 4.der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
- 5.der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.