§ 16 ErbStG - Freibeträge 1)
Bibliographie
- Titel
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Amtliche Abkürzung
- ErbStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-8-2-2
§ 16 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; 2)
- 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;
- 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;
- 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;
- 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;
- 6.
(weggefallen)
- 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 4 ErbStG. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 307.000 Euro tritt - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 5 Nummer 2 ErbStG. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 600.000 Euro tritt - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.