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  • ab 28.04.2017 (aktuelle Fassung)

§ 70a LHO - Elektronische Rechnungen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

Rechnungen können auch ausschließlich elektronisch empfangen, verarbeitet und aufbewahrt werden.