§ 15 HmbIngGListe der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure.
(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die
- 1.als Angehörige der Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund des § 1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, und
- 2.eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur in der genannten Fachrichtung mindestens drei Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt haben.
(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat auf Grund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.
(4) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.