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§ 34 PAO - Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

  2. 2.

    besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Patentanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwaltskammer personenbezogene Daten über den Patentanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.