§ 34 PatAnwO - Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentanwaltskammer zu richten.
(2) Der Antragsteller muss das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin festzustellen, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.
(3) An dem Verfahren kann sich der Präsident des Patentamts beteiligen.