§ 25 AbgG LSA - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt.

(2) An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Höchstbetrages der im Fall der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.

(3) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Landtages den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbetrages der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, hat der Abgeordnete dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung ist der Abgeordnete bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Annahme des Mandats gebunden. Teilt er bis zum Ablauf dieser Frist dem Präsidenten keine andere Entscheidung für den Rest der Wahlperiode mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer der Wahlperiode. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

(5) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 wird auch gewährt für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Landtag. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.

(6) Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.