§ 22 HmbFAnG - Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers von Fischereirechten und der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbFAnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt sowie Art und Menge der gefangenen Fische zu erteilen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Katasterdaten mitzuteilen, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen Behörde die hafenverkehrsrechtlichen "Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus" (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) gemäß § 39 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung auf Verlangen vorzulegen.