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§ 2 HBKG - Aufgabenträger

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Aufgabenträger sind

  1. 1.

    die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,

  2. 2.

    die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,

  3. 3.

    das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe,

  4. 4.

    die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.

(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.