§ 6 AG-SGB II - Finanzieller Ausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erhalten die kommunalen Träger ab dem Jahr 2005 vom Land Zuweisungen, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  1. 1.

    in den Jahren 2005 bis 2009 aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, abzüglich des Anteils des Landes zur Finanzierung des jährlich um 1.000.000.000 Euro verringerten Umsatzsteueranteils der Länder,

  2. 2.

    aus dem Landesanteil an den prognostizierten Einsparungen beim Wohngeld abzüglich der Einsparungen für die Bedarfsgemeinschaften, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet und abzüglich der Mehrbedarfe in der überörtlichen Sozialhilfe, die auf den Änderungen des Wohngeldgesetzes durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003 S. 2954) beruhen. Die Mehrbedarfe in der überörtlichen Sozialhilfe werden im Folgejahr entsprechend § 1 Abs. 3 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes verrechnet.

Die Höhe der Ausgleichszuweisungen des Landes wird für jedes Haushaltsjahr im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig festgesetzt. Die Zuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 werden 2005 zu 20 vom Hundert, 2006 zu 65 vom Hundert und ab 2007 vollständig investiv gebunden.

(2) Die Verteilung der Ausgleichszuweisungen des Landes gemäss Absatz 1 erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe werden 85,7 vom Hundert der Mittel wie folgt verteilt:

  1. 1.

    Für alle kommunalen Träger wird für 2005 zum 31. Dezember 2003 und für 2006 zum 31. Dezember 2004 die Summe der Bedarfsgemeinschaften von Arbeitslosenhilfe-Empfängern (ohne Bedarfsgemeinschaften, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten) und der Bedarfsgemeinschaften von erwerbsfähigen Sozialhilfe-Empfängern (ohne Bedarfsgemeinschaften, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet) ermittelt. Ab 2007 wird für alle kommunalen Träger die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II-Empfänger (ohne Bedarfsgemeinschaften, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet) zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres ermittelt.

  2. 2.

    Für jeden kommunalen Träger wird ein statischer Gewichtungsfaktor bestimmt als Verhältnis aus den jeweiligen Bedarfsgemeinschaften von Arbeitslosenhilfe-Empfängern (ohne Bedarfsgemeinschaften von Sozialhilfe-Empfängern) als Durchschnittswert auf der Basis der monatlichen Arbeitslosenstatistik im ersten Halbjahr 2004 zu den Bedarfsgemeinschaften der erwerbsfähigen Sozialhilfe-Empfänger (ohne Bedarfsgemeinschaften, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet) nach den Angaben der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2003.

  3. 3.

    Der Gewichtungsfaktor nach Nummer 2 wird mit der nach Nummer 1 Satz 1 gebildeten Summe beziehungsweise der Anzahl nach Nummer 1 Satz 2 multipliziert und bildet die jeweilige Belastungskomponente. Der vom Hundert Anteil an den Ausgleichszuweisungen des Landes ergibt sich in der ersten Stufe für jeden kommunalen Träger aus dem Verhältnis der jeweiligen Belastungskomponente zur Summe der Belastungskomponenten aller kommunalen Träger.

(3) In der zweiten Verteilungsstufe werden zunächst maximal 14,3 vom Hundert der Ausgleichszuweisungen des Landes eingesetzt, um im Ergebnis der Verteilung nach Absatz 2 eventuell noch verbleibende Belastungen bei einzelnen kommunalen Trägern auszugleichen. Danach noch verbleibende Mittel aus der zweiten Verteilungsstufe werden in einem weiteren Schritt so verteilt, dass den kommunalen Trägern, die unterhalb der durchschnittlichen Entlastung im Land Mecklenburg-Vorpommern liegen, eine Entlastung gesichert wird, die der durchschnittlichen Entlastung im Land nahe kommt.

(4) Die vorgenannten Verteilungsmodalitäten werden vom Sozialministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium analog der vom Bund vorgesehenen Revisionen überprüft. Es ist auch zu prüfen, wie Erfolge bei der Vermittlung in Arbeit bei der zukünftigen Verteilung der Mittel angemessen berücksichtigt werden können. Sollte die Verteilung nicht für alle kommunalen Träger zu einer Entlastung führen, wird sie mit dem Ziel modifiziert, für alle kommunalen Träger eine möglichst hohe Entlastung zu erreichen.

(5) Die Verteilung der Ausgleichsmittel des Landes gemäß den Absätzen 2 und 3 wird im jeweiligen Haushaltsjahr vom Sozialministerium vorläufig und nach Abschluss des Haushaltsjahres, erstmals in 2006 für 2005, endgültig berechnet. Den kommunalen Trägern werden die auf Grund von Absatz 1 Nr. 1 gebildeten vorläufigen Anteile gemäß Absatz 2 zu je einem Viertel des Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember und die auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 gebildeten vorläufigen Anteile gemäß Absatz 2 am 15. eines jeden Monats gezahlt. Die vorläufigen Anteile gemäß Absatz 3 werden je zur Hälfte am 15. Juni und am 15. Dezember gezahlt. Dabei werden Änderungen in der Verteilung, die sich im Ergebnis der Revisionen durch den Bund ergeben haben, berücksichtigt und ausgeglichen. Ein endgültiger Ausgleich im Rahmen der Zahlungen gemäß Absatz 3 wird zum 15. Juni des folgende Jahres im Wege der Verrechnung mit den laufenden Zahlungen vorgenommen.

(6) Das Land fördert arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gegen soziale Ausgrenzung mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern.