§ 9 AG-SGB II - Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-5

Gemäß § 48b Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen einerseits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und andererseits das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit mit den zugelassenen kommunalen Trägern Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab. Soweit fachliche Belange betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport notwendig.