§ 11 LAbfG - Lizenzentgelt
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Für die Nutzung der Lizenz wird von der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde ein Lizenzentgelt erhoben.
(2) Die Lizenzentgelte werden nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags festgesetzt Dabei können feste Sätze für bestimmte Abfallarten unter Berücksichtigung ihres Gefahrenpotentials und der Art der Entsorgung vorgeschrieben werden; Eigenentsorgern kann gegenüber Fremdentsorgern ein Abschlag von bis zu zwanzig vom Hundert eingeräumt werden. Die Lizenzentgelte sollen ferner so berechnet werden, daß ein jährliches Aufkommen von 50 Mio. DM nicht wesentlich überschritten wird. Weicht das Lizenzentgeltaufkommen von diesem Betrag ab, erwachsen hieraus keine Rückerstattungsansprüche.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Lizenzentgeltes beginnt am 1. Juli 1989.