§ 36 NAbfG - Entladung von Ladungsrückständen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf

  1. 1.
    Schiffe, die regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördern und bei denen eine Reinigung oder ein Entgasen der Laderäume und Tanks nicht erforderlich ist, und
  2. 2.
    Tankschiffe, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), ventiliert werden.

Weiter gehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen (Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt.

(2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen.