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Anlage 1 NAbfG - Anforderungen an die Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(zu § 34 Abs. 1)

(1) In den Plänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. Die Pläne müssen enthalten

  1. 1.

    eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen,

  2. 2.

    eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung,

  3. 3.

    eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Abfällen von Schiffen,

  4. 4.

    eine Beschreibung des Kostendeckungssystems,

  5. 5.

    eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung,

  6. 6.

    eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern, den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten und

  7. 7.

    Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Abfälle von Schiffen.

(2) Die Pläne sollen enthalten

  1. 1.

    eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen,

  2. 2.

    die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person,

  3. 3.

    eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung der spezifischen Abfallströme,

  4. 4.

    eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Benutzungen der Hafenauffangeinrichtung,

  5. 5.

    eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der Menge der von Schiffen entladenen Abfälle und

  6. 6.

    eine Beschreibung des Verfahrens für die Entsorgung der einzelnen Abfallströme im Hafen.

(3) Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollen in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18; 2020 Nr. L 303 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in Einklang, so wird von einer Übereinstimmung ausgegangen.