§ 30 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1102-a-1
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz oder das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid verletzt habe.
(2) Der Staatsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr eine weitere Förderung des Verfahrens nicht zu erwarten ist. Vor dieser Entscheidung setzt er die Beteiligten von dieser Absicht in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.