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§ 30 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1102-a-1

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz oder das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid verletzt habe.

(2) Der Staatsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr eine weitere Förderung des Verfahrens nicht zu erwarten ist. Vor dieser Entscheidung setzt er die Beteiligten von dieser Absicht in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.