Versionsverlauf


§ 16 GemHVOGrundsatz der Gesamtdeckung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.
    die Einnahmen Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. 2.
    die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.