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§ 52 HeilBerG - Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Praktische Pharmazie,
  2. 2.
    Theoretische Pharmazie,
  3. 3.
    Arzneimittelinformation,
  4. 4.
    Methodisch-technische Pharmazie,
  5. 5.
    Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(4) § 40 gilt nicht für Apotheker.