Art. 18 LlbG - Sonderregelung für Beförderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
- Amtliche Abkürzung
- LlbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-4-F
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mit Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von acht Jahren übertragen werden.
(2) 1Bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung A als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren übertragen werden.
(3) 1Einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. 2Einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren. 3Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.
(4) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 darf einem Richter oder einer Richterin, einem Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin sowie einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, oder einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren verliehen werden. 3Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.
(5) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Abs. 1 bis 4 zulassen. 2Im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit (Art. 18 BayBG) bewilligt die Staatsregierung Ausnahmen. 3Gleiches gilt für das Präsidium des Landtags, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher handelt.