§ 80 KWO LSA - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Die nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen den Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, die Kreiswahlleiter und Landkreise sowie die Gemeindewahlleiter und Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters und der Gemeinde können zusammengefasst werden.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.
(4) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen (§ 36) sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen des endgültigen Wahlergebnisses (§ 69 Abs. 6) spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.