Art. 20 BayVersRücklG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-0-F
(1) Die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" und "Versorgungsfonds des Freistaates Bayern" gehen auf das Sondervermögen "Bayerischer Pensionsfonds" über.
(2) 1Der am 31. Dezember 2012 bestehende gemeinsame Beirat nimmt ab 1. Januar 2013 die Aufgabe des Beirats für den Bayerischen Pensionsfonds wahr. 2Die Amtszeit dauert bis zum 31. Juli 2014.