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§ 109 UrhG - Strafantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Der Antrag kann zurückgenommen werden.