§ 3 ZZV WS 2013/2014
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014
- Redaktionelle Abkürzung
- ZZV WS 2013/2014,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.
(3) Soweit im örtlichen Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge Journalistik und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenes Volontariats nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.