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§ 24 LEG - Sonstige Bahnen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
93-c-1

Die zuständige Behörde kann eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn im Sinne des § 1 ist, den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.