§ 24 LEG - Sonstige Bahnen
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 93-c-1
Die zuständige Behörde kann eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn im Sinne des § 1 ist, den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.