§ 85 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Polizeivollzugsbeamten im Bereich der Direktion der Bereitschaftspolizei sind bis zum Bestehen der I. Fachprüfung zur Wahl des Personalrats nicht wahlberechtigt; sie wählen für jede Hundertschaft oder entsprechende Ausbildungseinheit eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle der Hundertschaft oder entsprechenden Ausbildungseinheit angehörenden Polizeivollzugsbeamten. Der Personalrat der Dienststelle bestimmt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensleute § 16 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 und die §§ 21 und 22 entsprechend. Zur Wahl der Vertrauensperson können die dazu wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlperiode der Vertrauensleute umfaßt die Zeit der Ausbildung bei der Hundertschaft oder entsprechenden Ausbildungseinheit. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c, d und e und Abs. 2, §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.
(3) Die Vertrauensleute nehmen an den Sitzungen des Personalrats mit Stimmrecht teil; das Stimmrecht steht ihnen nicht zu bei den in § 72 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen, soweit diese Beamte betreffen, die sich nicht in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst befinden. Die Vertrauensleute können Angelegenheiten, die die Interessen der in der Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten berühren, in der Sitzung des Personalrats zur Erörterung stellen. Beschlüsse des Personalrats dazu werden von dem Vorsitzenden des Personalrats zusammen mit den zuständigen Vertrauensleuten gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.
(4) Die Vertrauensleute nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahr. Die §§ 54 bis 60 finden keine Anwendung.
(5) Auf die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Beamten findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellung und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 keine Anwendung.