§ 85 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Für Lehrer gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt oder in § 69 SchulG nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 handelt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist, noch ein anderer den Hauptpersonalräten benannter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis.
(3) Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts gelten auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG. Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammer gelten nicht als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts.
(4) Abweichend von § 63 treten der Leiter der Dienststelle (§ 92 Satz 1 Nr. 2) und der Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.
(5) In Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ist ein Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit mit 12 Unterrichtsstunden in der Woche freizustellen. Bei örtlichen Personalräten auf der Ebene der Bezirksregierungen verringert sich das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 jeweils um ein Sechstel.
(6) Absatz 4 gilt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend.