§ 31 HWaG - Unbeabsichtige Erschließung von Grundwasser
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen hat, muss dies der Wasserbehörde unverzüglich anzeigen.
(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass die Erschließung zu beseitigen ist, wenn dies wegen des Wasserhaushalts erforderlich ist.