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§ 31 HWaG - Unbeabsichtige Erschließung von Grundwasser

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen hat, muss dies der Wasserbehörde unverzüglich anzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass die Erschließung zu beseitigen ist, wenn dies wegen des Wasserhaushalts erforderlich ist.