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§ 89 NGefAG - Bezirksregierungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Die Bezirksregierungen nehmen in den Regierungsbezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund von Verordnungen nach § 90 Abs. 1 oder § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.