§ 23 ThürKWO - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder nach § 18 ThürKWG enthält die einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Listennummern mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die Listenverbindungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Geburtsdatums das Geburtsjahr und anstelle der Anschrift der Hauptwohnung die Postleitzahl und der Wohnort der Bewerber anzugeben ist. Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Satz 1 anstelle der Anschrift der Hauptwohnung die Postleitzahl und der Ort einer Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem nach § 18 Abs. 3 ThürKWG auf das Wahlverfahren bei Mehrheitswahl hingewiesen werden.
(2) Für die Wahlen der Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister und Ortsteilbürgermeister sowie Landräte gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem auf das Wahlverfahren nach § 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG hingewiesen werden.
(3) Der Wahlleiter übermittelt dem Landesamt für Statistik nach einem von diesem zu bestimmenden Verfahren bis zum 20. Tag vor der Wahl die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Angaben.