§ 20a BZRG - Namensänderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Amtliche Abkürzung
- BZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-7
(1) 1Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
- 1.Geburtsname,
- 2.Familienname,
- 3.Vorname,
- 4.Geburtsdatum,
- 5.Geburtsort,
- 6.Anschrift,
- 7.Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie
- 8.Datum und Aktenzeichen des zu Grunde liegenden Rechtsaktes.
2Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist der neue Name und das geänderte Geburtsdatum bei der Eintragung, der Ausschreibungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.
(3) 1Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.