§ 20a BZRG - Namensänderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Amtliche Abkürzung
- BZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-7
(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder Vornamens einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
- 1.Geburtsname,
- 2.Familienname,
- 3.Vorname,
- 4.Geburtsdatum,
- 5.Geburtsort,
- 6.Anschrift,
- 7.Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie
- 8.Datum und Aktenzeichen des zu Grunde liegenden Rechtsaktes.
(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren Geburtsname, Familienname oder Vorname sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschreibungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.