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§ 28a SPolG - Informationserhebung aus Wohnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in § 28 Abs. 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.

(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn bei ihrer Anordnung abzusehen ist, dass nicht ausschließlich Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind; dieser Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in § 53 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger. Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Informationen, deren Verwendung geeignet oder erforderlich ist, gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen gewonnenen Informationen sind zu kennzeichnen.

(3) Informationserhebungen mit Mitteln nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Werden Mittel nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Sonstige durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Informationen, deren Verwendung nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im Fall der Unterrichtung der oder des Betroffenen nach § 28 Abs. 5 sind die Informationen zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die Informationen zu löschen.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.