§ 28a SPolG - Erhebung personenbezogener Daten aus Wohnungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Daten mit den in § 28 Abs. 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
(2) Die Erhebung personenbezogener Daten mit Mitteln nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Werden Mittel nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(4) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind zu sperren, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht, sofern sie zur Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im Fall der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen.
(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.