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§ 23 BörsZulV - Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der Mittel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Die Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als Bewegungsbilanz die Bilanzentwicklung im jeweiligen Berichtsjahr unter dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft (Minderungen auf der Aktivseite und Mehrungen auf der Passivseite) und Mittelverwendung (Mehrungen auf der Aktivseite und Minderungen auf der Passivseite) oder in Form einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind die wesentlichen Positionen der Veränderungen einzeln und unsaldiert auszuweisen.