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§ 25 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule,
  2. 2.
    die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschulprüfung,
  3. 3.
    ein Vorbereitungsdienst von mindestens zweieinhalb Jahren,
  4. 4.
    die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.