§ 25 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule,
- 2.die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschulprüfung,
- 3.ein Vorbereitungsdienst von mindestens zweieinhalb Jahren,
- 4.die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.