§ 13 HmbBeihVO - Häusliche Krankenpflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige, voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig. Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss überwiegen. Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der Kosten für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a der KR-Anwendungstabelle des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-L) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. Werden mehrere Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und Sätze 3 bis 5 HmbBG gleichzeitig im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zu 150 vom Hundert der Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 2 Absatz 7) sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
- 1.
Fahrtkosten (§ 16),
- 2.
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zu den Kosten nach den Sätzen 4 und 5, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine Vergütung, die der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder einem Elternteil der oder des Pflegebedürftigen gewährt wird, ist nicht beihilfefähig.