Art. 21 SpkG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2025-1-I
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung wird vom Gewährträger erlassen; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.