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Art. 21 SpkG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2025-1-I

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung wird vom Gewährträger erlassen; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.