Art. 17 SpkG - Zusammenschluß von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2025-1-I
(1) Mehrere Sparkassen können durch Bildung eines Zweckverbands zu einer Sparkasse zusammengeschlossen werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit durch die Träger zu bilden. Voraussetzung ist die übereinstimmende Beschlussfassung der Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen. Mit dem Entstehen des Zweckverbands verlieren die einzelnen Sparkassen die Eigenschaft von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts; gleichzeitig wird die Sparkasse des Zweckverbands eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Bei dringendem öffentlichen Bedürfnis kann die Regierung den Zusammenschluss von Sparkassen durch Bildung eines Zweckverbands anordnen. Liegen die beteiligten Sparkassen in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium die zuständige Regierung.