§ 45 KSVG - Beschlußfassung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.
(3) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates es beantragen, wird namentlich abgestimmt. In der Sitzungsniederschrift ist zu vermerken, wie jedes einzelne Mitglied abgestimmt hat.
(4) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates es beantragen, wird geheim abgestimmt.
(5) Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem Antrag auf namentliche Abstimmung vor.
(6) Beschlüsse über die Einstellung und die Anstellung von leitenden Beamtinnen, Beamten und Angestellten werden nach den für Wahlen geltenden Vorschriften gefaßt.
(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.