§ 231 SGB V - Erstattung von Beiträgen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben.

(2) Die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden dem Mitglied durch die zuständige Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Der auf diese Beiträge entfallende Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, den das Mitglied zu seiner Rente erhalten hat, ist von dem Erstattungsbetrag abzuziehen. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen.